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Neue Rechtsvorschriften

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REACH-VORSCHRIFT IM DEZEMBER VERÖFFENTLICHT

Im Anschluss an die Abstimmung des Europaparlaments vom 13. Dezember wurde die neue, unter dem Namen REACH bekannte Chemiepolitik zur Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung von CHemischen Substanzen verabschiedet. Die am 30. Dezember 2006 als 1907/2006/EG veröffentlichte Verordnung wird am 1. Juni 2007 in Kraft treten. REACH stellt eine Revolution in der Sicherheitsüberwachung von Chemikalien dar, indem sie 40 vorher herausgegebene Rechtsvorschriften ersetzt. Es verlegt außerdem die Beweislast von den reglementierenden Behörden, die beweisen müssen, dass eine Substanz bedenklich ist, auf die Hersteller, die nun belegen müssen, dass ihre Substanzen unbedenklich sind. Laut REACH müssen sich ca. 30.000 Stoffe der Registrierungsprozedur unterziehen.

Die Anfangsphase von 3,5 Jahren Dauer betrifft hochbedenkliche Substanzen (ca. 1.500) und Substanzen, die in einer Menge von über 1000 Tonnen pro Jahr in Europa hergestellt oder nach Europa importiert werden. Hochbedenkliche Substanzen wie karzinogene, mutagene oder gentoxische Stoffe unterliegen fortan einer Zulassung und spezifischen Beschränkungen. Sie dürfen ohne Genehmigung in Verbrauchsprodukten nicht enthalten sein. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Antragsteller beweisen können, das die Substanz angemessen kontrollierbar ist oder der Nutzen die Risiken für Gesundheit und Umwelt aufwiegt. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, den Beweis wie oben erfordert zu erbringen, ist zusammen mit dem Genehmigungsantrag ein Ersetzungsplan vorzulegen.

Substanzen, die in Mengen zwischen 100 und 1000 Tonnen pro Jahr hergestellt bzw. nach Europa importiert werden, werden bei REACH bis zum 1. Juni 2013 registriert, während Substanzen zwischen 1 und 10 Tonnen erst bis zum 1. Juni 2018 registriert werden.

Einige erwähnenswerte Punkte der Vorschrift sind folgende:

  • REACH ruft eine neue Europäische Chemiebehörde mit Sitz in Helsinki ins Leben, die für sämtliche Registrierungs-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren zuständig ist.
  • Polymere sind von der Registrierung und Bewertung freigestellt, können aber der Genehmigung unterliegen, wenn sie bedenkliche Stoffe enthalten. Andererseits fallen aus Polymeren bestehende Ausgangsstoffe (z.B. Monomere, Zusatzstoffe und andere) in den Geltungsbereich von REACH und müssen entsprechend registriert, bewertet und genehmigt werden.
  • Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind bezüglich ihres Einflusses auf die menschliche Gesundheit von REACH freigestellt. Sie sind jedoch nicht freigestellt, was das Risiko für die Umwelt angeht; das bedeutet, dass sich diese Substanzen einer Bewertung zur Umweltrelevanz unterziehen müssen.
  • Aus anderen Gebieten nach Europa importierte Artikel, sind von REACH ausgenommen, es sei denn sie enthalten bedenkliche Substanzen.
  • Die praktische Umsetzung von REACH ist nur durchführbar, indem man innerhalb der Lieferkette ein Kommunikationssystem einrichtet, das dazu dient, die entsprechenden zur Einhaltung der Verordnung benötigten Informationen für alle Beteiligten in Umlauf zu bringen.

Weitere Informationen hierzu können Sie auf den folgenden Internetseiten finden: